Vorerbe

Jedes Jahr sterben immer mehr Menschen. Sei es durch Unfälle beim Sport oder Autofahren oder schlicht durch ein zu hohes Alter – in jedem Fall ist es ratsam das Erbe zu regeln.

Dabei ist das Erbe in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich definieirt nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demnach ist derjenige der Erbe, der im Erbfall das Vermögens des Erblassers (des Toten) als Ganzes oder zumindest ansatzweise erhält. Je nach Erbe kann das Erbe auch auf andere Menschen aufgeteilt werden.

Nun haben Menschen die Möglichkeit anderen Menschen ein Vorerbe zu überlassen. Vorerbe ist, wer nach dem abbleben des Erblassers und vor dem Nacherben über das Erbe verfügt.

Im Falle eines befreiten Vorerben kann der Erblasser den Vorerben über die Beschränkung über Grundstücke und Schiffe zu verfügen befreien. In diesem moment redet man vom befreiten Vorerben. Doch auch in diesem Fall darf ein Vorerbe keine Schenkungen durchführen.

Der Vorerbe hat prinzipiell andere Rechte als der Nacherbe.

Der Vorerbe darf grundzätzlich über die zum Erbe gehörenden Gegenstände verfügen. Dies gilt allerdings nicht für Grundstücke oder Schiffe. Ohne die Zustimmung des Nacherben darf der Vorerbe diese weder verkaufen noch für Kredite als Sicherheit bieten.

Des weiteren darf er die Gegenstände nicht verschenken oder zu einem Dumping-Preis verschleudern. Auf diese weise würde er verhindern das der Nacherbe die Möglichkeit hat dies zu realistischen Preisen zu verkaufen.

In der Regel wird bei einer Erbschaft der überlebende Ehepartner als Vorerbe eingesetzt. Der genaue Vorerbe wird jedoch nur vom Erblasser bestimmt. Die Kinder oder andere Verwandte sind dann die Nacherben und bekommen das Erbe mit einer bestimmten Bedingung überschrieben. Dies sind oft die Volljährigkeit, eine abgeschlossene Ausbildung oder diei Eheschließung.

Über Grundstücke und Schiffe kann der Vorerbe jedoch nicht verfügen, außer er wurde hiervon befreit, bzw. hat die Zustimmung des Nacherben.

Eine weitere Außnahmeregelung ist, wenn der Käufer des Grundstücks oder Schiffes gutgläubig war und dem Vorerben vertraut hat das dieser Verfügungsberechtigt war.

Niemals können Vorerbe und Nacherbe gleichzeitig Erben. Erst nachdem der Vorerbe geerbt hat und der Nacherbe die Bedingungen erfüllt hat kann dieser das Erbe antreten.

Dabei ist der Vorerbe verpflichtet ordentlich mit dem Erbe umzugehen und seiner Verpflichtung einer ordentlichen Verwaltung nachzukommen.

Verfügt nun ein Vorerbe über das Erbe ohne die Zustimmung des Erblassers, sind diese Taten unzulässig und der Vorerbe haftet beschränkt mit seinem Vermögen.

Der Vorerbe wird zum Vollerben wenn der Vorerbe ein Kind, bzw. Enkelkind ist und dieser nichts von den Abkömmlingen des Kindes wusste oder diese noch nicht existierten.

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