Ein eigenes Unternehmen bietet viele Vorteile - neben theoretisch freier Zeiteinteilung spielen oft auch finanzielle Anreize eine Rolle und bewegen immer mehr Fachkräfte dazu sich selbstständig zu machen.
Doch bereits seit Jahrzehnten nimmt in Deutschland die Bürokratie unaufhörlich zu. Zwar versprechen Politiker immer wieder etwas dagegen zu tun doch wird es immer schlimmer.
Bin ich nun Freiberuflich Tätig oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Was benötige ich alles für Unterlagen für mein Gewerbe? Was kostet mich das? Diese Fragen stellen sich jedem Existenzgründer.
Als erstes steht dabei der Gang zum Gewerbe bzw. Ordnungsamt. Dies ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Nach der Gewerbeanmeldung meldet das Amt dann den jeweiligen Behörden die Firmengründung. So geht eine Meldung zum Beispiel an die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer (HWK) bzw. die Industrie und Handelskammer (IHK) sowie das Finanzamt. Dazu kommen noch andere eventuelle Behörden sofern das Gewerbe in einen Erlaubnispflichtigen Bereich fällt. Dazu zählen zum Beispiel Waffen und Sprengstoffhandel sowie Bau von Flugzeugen und Fahrzeugen.
Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler und Schriftsteller sowie Wissenschaftler benötigen kein Gewerbe sondern lediglich eine Meldung beim vor Ort zuständigen Finanzamt.
Interessant ist sicher auch zu wissen das das Finanzamt nicht nur die Pflicht hat von Ihnen Geld zu verlangen sondern auch verpflichtet ist Auskünfte zu erteilen. Zum Beispiel wie etwas versteuert wird. Allerdings ist hier der Gang zum Steuerberater nicht nur schneller sondern auch Nervenschonender.
Wichtig ist das die Einkommenssteuer in Zukunft nicht mehr im Nachhinein zu zahlen ist sondern immer voraus. Geregelt wird das durch den Einkommens-Vorauszahlungsbescheid. Dieser wird alle 3 Monate festgesetzt. Einkommenssteuer wird nur festgelegt wenn im Kalenderjahr mindestens 200 Euro zu zahlen sind.
Eingereicht werden muss die Einkommenssteuererklärung jeweils bis zum 31. Mai des folgenden Jahres. Auf Antrag eines wichtigen Grund kann die Frist verlängert werden. Sofern der Steuerberater die Erklärung einreicht verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember.
Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Gewerbetreibende zur Buchführung und zum Jahresabschluss verpflichtet. Eine Ausnahme sieht das HGB in §1 Absatz 2 vor. So müssen dies Kleingewerbetreibende nicht tun, es ist dennoch zu empfehlen. Ein Kleingewerbe kann nur eine natürliche Person sein, daher keine Gesellschaften.
Wer vorhat innerhalb der EU zu handeln muss sich eine Umsatzssteuer-ID (UstId) austellen lassen. Die UstId ist nicht mit der persönlichen Umsatzsteuer-IdNr die seit 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern an alle Bürger geschickt wird zu verwechseln. Diese neu eingeführte IdNr ist für Fragen rund um die Lohn und Einkommenssteuer wichtig.
Steuerfrei sind übrigens Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze des Geld und Kapitalverkehrs, Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Desweiteren sind Ärzte und heilende Berufe davon befreit. Bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalenderquartals hat der Gewerbetreibende eine Meldung an das Bundesamt für Finanzen zusammenfassend einzureichen sofern er Waren ausgeführt hat. Dies ist im §18 des UStG geregelt. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Umsatzsteuer von 19 %. Die ermäßigte Umsatzsteuer kommt zum tragen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Einfuhren von lebenden Tieren, Nahrungsmitteln, Büchern, Zeitungen und andere Bereiche des graphisches Bereichs.
Des weiteren sind teilweise Personenbeförderungen und Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker mit der ermäßigten Umsatzsteuer „betroffen“.
Achtung: Wer meint eine Rechnung mit seinem Vornamen quittieren zu können liegt falsch. Folgende Angaben sind auf einer Rechnung Pflicht:Sowohl vollständigen Namen und Adresse des Händlers als auch die komplette Adresse mit Namen des Leistungsbeziehers. Des weiteren entweder die Steuernummer oder sofern vorhanden die UmsatzsteuerID. Dann fehlt noch das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum) und Lieferdatum , eine Rechnungsnummer die der Händler nur einmal vergeben darf. Diese muss fortlaufend sein.
Auch muss etwas über die Menge der Ware enthalten sein sowie eine übliche Bezeichnung für das Produkt.
Auch muss der Endpreis angegeben werde. Waren müssen einzeln nach der zu versteuernden Summe aufgelistet werden (19%,7%,Befreit) Des weiteren sind Produkte zu kennzeichnen welcher Mehrwertsteuersatz angewendet wurde.
Wer diese Regeln kennt ist schon einiges sicherer auf dem Weg in die Selbstständigkeit.