Ein wichtiger Bestandteil im deutschen Erbrecht ist der Antrag des Erbscheines. Den Antrag auf die Erbscheinserteilung muss der Erbberechtigte beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Für den Antrag ist das Nachlassgericht anzusprechen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte (§§ 72 ,73 Abs.1 FGG).
Das Erbscheinsverfahren des Nachlassgerichts
Der Antrag auf einen Erbschein wird geprüft durch den Richter, wenn eine letztwillige Verfügung vom Erblasser hinterlassen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 Rechtspflegergesetz). Sollte dies nicht der Fall sein wird ein Rechtspfleger den Antrag in der Regel prüfen.
Die Erhebungen im einzelnen Erbfall werden aufgrund des angegebenen Sachverhaltes geführt sofern hieran kein Zweifel besteht. , Die Bestimmungen des Erblassers sollten eindeutig sein, damit das Gericht keine Auslegungen bei der Prüfung vornehmen muss. Bei privatschriftlichen Testamenten könnte bei Zweifeln auch die Klärung der Testierfähigkeit von Amts wegen vorgenommen werden (§ 2358 BGB, § 12 FGG). Meist erfolgen diese Bedenken gegen die Unterzeichnung der Verfügungen bei Gericht von enterbten Verwandten. Erst nach umfangreichen Begutachtungen durch Sachverständige oder Anhörungen aus dem Umfeld des Verstorbenen (Pflegepersonal, Familie oder der Hausarzt) wäre das Gericht bereit weitere Schritte zu veranlassen. In diesem Fall werden die Beteiligten auch angehört. Beteiligte sind alle gesetzlichen Erben, die in der gesetzlichen Erbfolge bei einer Unwirksamkeit des Testaments aufgrund der Feststellungen Erben würden (§ 2360 Abs.2 BGB).
Wer stellt den Antrag auf den Erbschein, wenn keine Erben auffindbar sind?
Falls keine Erben vorhanden sind, kann das Nachlassgericht zunächst einen Nachlassverwalter einsetzen. Dieser wiederum wird die Ermittlung von unauffindbaren Erben einleiten. Er kann dies selbst tun oder einen professionellen Erbenermittler einschalten, natürlich nur dann wenn ein Vermögen vorhanden ist. Der Nachlassverwalter kann ebenfalls einen Erbschein Antrag stellen.
Sollte der Erbenermittler erfolglos bleiben, wird er in der Regel auch keine Vergütung erhalten, die kommt jedoch ganz auf die vorherige Honorarvereinbarung an. Nach den Bestimmungen der §§ 1936, 1964 BGB erbt einen erbenlosen Nachlass das jeweilige Bundesland.
Kann ich mich im Antrag auf das Testament berufen?
Ja, man soll sich sogar daran halten, denn die Erbfolge und auch die Erbquote werden durch die Anordnungen und Verfügungen des Erblassers vorgegeben. Falls kein Testament vorliegt wird dies durch das Erbrecht bestimmt.
Bei Erbengemeinschaften sind Einigungen der Erben untereinander über das Erbe oder Teile davon dann ungültig, wenn sie den Bestimmungen des Testaments widersprechen.
Ausnahme: Der Erblasser hat in seinem privatschriftlichen Testament interpretierbare Verfügungen stehen, aus denen nicht zweifelsfrei die Erbfolge und die Aufteilung des Nachlasses hervorgehen. Das Gericht begrüßt in solchen Fällen eine Einigung, denn sonst müsste es selbst die Auslegung der Anordnungen verfügen.
Antrag Erbschein – die Entscheidung des Nachlassgerichts kommt schriftlich
Sobald das Erbscheinsverfahren abgeschlossen ist, erfolgt der Bescheid des Nachlassgerichts. In aller Regel erteilt es einen Erbschein nach § 2359 BGB.
Die Erbengemeinschaft beantragt häufig einen Gemeinschaftlichen Erbschein. Der Gemeinschaftliche Erbschein enthält die Auflistung aller Miterben und ihrer Erbanteile. Falls nur ein Teil der Erben einen Antrag stellt, muss der Erbschein die Festestellung enthalten, dass die weiteren Miterben die Erbschaft ebenfalls angenommen haben (§ 2357 BGB). Ist dies nicht der Fall, verschieben sich nämlich die Erbanteile der anderen Erben und der Erbschein enthält unrichtige Angaben.
Falls die Entscheidung aufgrund fehlender Unterlagen oder sonstiger Zweifel nicht getroffen werden kann wird vom Gericht eine Nachfrist gesetzt. Ist auch danach keine zweifelsfreie endgültige Entscheidung möglich, wird oft ein Vorbescheid erlassen. Vorbescheide sind häufig auch die Ankündigung zu einer Erbscheinsart und hierzu, wie auch bei der Ablehnung wird eine Anfechtungsfrist (§ 11 Rechtspflegergesetz, § 19 FGG)bestimmt. Falls Sie gegen die Ablehnung Beschwerde einlegen, wird der Antrag auf den Erbschein durch die nächst höheren, gerichtlichen Instanzen geprüft und beschieden.
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